Aktuelles: Familienrecht

Scheidung und Vermögen

22. November 2017

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart

Wenn Eheleute sich trennen oder scheiden lassen wollen, geht es häufig darum, wie das Vermögen „gerettet“ werden kann. Im günstigsten Fall sind bereits im Vorfeld der Eheschließung die notwendigen Überlegungen angestellt worden: Welche Vermögensregelung passt am besten zur eigenen Lebenssituation.

In der Regel treffen die meisten Partner jedoch nicht die notwendigen Regelungen, sondern schließen die Ehe im sogenannten „siebten Himmel“. Der Gedanke, dass auch ein gemeinsames Leben nach dem „Verliebtsein“ folgt und sich dieses vielleicht nicht mehr ganz so rosig wie am Anfang der Beziehung darstellt, wird beiseite gedrückt.

Natürlich regelt auch das Gesetz die Vermögenssituation nach der Scheidung. Aus meiner langjährigen Erfahrung als Scheidungsanwalt in Stuttgart möchte ich jedoch anmerken: Ob dies für die ehemaligen Partner jedoch immer eine günstige Regelung ist, ist meist fraglich.

I. Was sagt das Gesetz, wenn keine Regelung getroffen wurde?

Schließen die Partner keinen Ehevertrag - dieser kann vor oder während der Ehe geschlossen werden -, leben die Eheleute automatisch in der gesetzlich vorgesehenen Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft geht davon aus, dass jeder Ehepartner auch während der Ehe Inhaber seines eigenen Vermögens bleibt und sein eigenes Vermögen erwirtschaftet. Man geht von getrennten Vermögen aus.

Kommt es zur Trennung bzw. Scheidung der Eheleute wird für jeden Partner getrennt berechnet, welches Vermögen er während der Ehe erwirtschaftet hat. Stichtage sind: der Tag der Heirat und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Das zwischen den Stichtagen erwirtschaftete Vermögen der Eheleute wird einander gegenübergestellt; falls auf einer Seite ein Vermögensüberschuss erwirtschaftet wurde, wird dieser zwischen den Eheleuten geteilt. Der Ehepartner, der ein geringeres Vermögen erwirtschaftet hat, hat einen Anspruch gegen den anderen auf den hälftigen Ausgleich des Vermögens.

II. Konflikte in der Vermögensregelung im Fall der Scheidung

In den seltensten Fällen können die ehemaligen Partner sich jedoch ohne größere Konflikte über eine gerechte Vermögensregelung einigen. Ist doch die Scheidung, vor allem wenn Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, aus emotionaler Sicht häufig sehr schwierig.

Beispielsweise stellen sich dann folgende Fragen:

  • Was passiert mit den Geschenken Dritter, z.B. der Eltern, zur Hochzeit?
  • Können Geschenke an den ehemaligen Partner zurückgefordert werden?
  • Was passiert mit dem Eigenheim?
  • Wer darf das Haus/die Eigentumswohnung weiter nutzen?
  • Was passiert mit Schulden?

III. Häufige Streitpunkte zum Vermögen im Fall der Scheidung

Gravierende Fehler, die im Zusammenhang mit der Eheschließung im Hinblick auf Vermögensfragen begangen werden können, sind folgende:

  1. Geschenke von Dritten zur Hochzeit, insbesondere der Eltern oder Großeltern: Häufig fehlt eine Erklärung, dass das Geschenk an das eigene Kind erfolgt. Es sollte daher unbedingt eine schriftliche Erklärung der schenkenden Eltern erfolgen, wenn das Geschenk in erster Linie an das eigene Kind gemacht wird.
  2. Einen Ehevertrag abzuschließen, in dem auf alles verzichtet wird und die tatsächlichen Ehe- und Familienverhältnisse ein Ungleichgewicht zwischen den Partnern begründen: Dies ist häufig der Fall, wenn während der Ehe die gemeinsamen Kinder allein von der Ehefrau und Mutter betreut und versorgt werden, eine eigene berufliche Karriere nicht weiter geführt wird, der Ehemann und Vater sich aber voll seiner beruflichen Karriere widmen kann.
  3. Immobilieneigentum: Wird bereits eine bei Eheschließung im Alleineigentum eines Ehepartners stehende Immobilie für die Familie weiter genutzt, fehlt es häufig an einer Nutzungsregelung für den Fall der Trennung. Wenn Kinder da sind, kann in der Regel der Partner die Familienwohnung weiter nutzen, der die gemeinsamen Kinder betreut.
  4. Hausbau auf dem Grundstück des anderen Ehepartners oder der Schwiegereltern ohne eine klare Regelung: Zu bedenken ist, dass das Haus, welches auf einem fremden Grundstück gebaut wird, mit diesem verbunden wird und damit dinglich dem Grundstückeigentümer zugeordnet wird. Zwar kann dann im Fall der Scheidung ein Geldanspruch gegen den Grundstückeigentümer geltend gemacht werden, im Einzelnen ist jedoch die Höhe eines solchen Anspruchs ohne entsprechende Nachweise kaum exakt zu bestimmen.
  5. Die Vermögenssituation des anderen Ehepartners ausblenden: Insbesondere Frauen, seltener Männer, neigen dazu, sich nicht für die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Ehepartners zu interessieren und haben eine gewisse Scheu davor, ihrem Partner entsprechende Fragen zu stellen. Dieses Desinteresse kann sich bei einer Scheidung gravierend negativ auswirken. Es ist immer sinnvoll, sich auch für die Finanzen des anderen Ehepartners zu interessieren. Nur so können eventuelle Vermögensverlagerungen festgestellt werden und es gibt am Ende kein böses Erwachen.
  6. Einen möglicherweise großen Vermögensfehler begehen Unternehmer, die keinen Ehevertrag abschließen, um ihr Unternehmen zu schützen. Fehlt eine ehevertragliche Regelung, so unterliegt der Vermögenszuwachs eines Unternehmens ebenfalls dem Zugewinnausgleich. Das kann im schlimmsten Fall die Insolvenz eines Unternehmens zur Folge haben.

IV. Vorsorgen durch Ehevertrag oder Vermögensverzeichnis

Es ist also jedem Paar zu empfehlen, bei Eheschließung hinsichtlich des Vermögens eine Vereinbarung zu treffen. Sollte dies jedoch wie häufig nicht für notwendig erachtet werden, sollte zumindest für jeden Ehepartner das Anfangsvermögen mit Stichtag „Tag der Eheschließung“ im Rahmen eines Vermögensverzeichnisses aufgelistet und im günstigsten Fall vom anderen durch seine Unterschrift bestätigt werden. So gibt es in der Regel für das anfängliche Vermögen keine Beweisschwierigkeiten mehr.

Fazit der Scheidungsanwältin: Der Abschluss eines notariellen Ehevertrages ist wichtig, falls Vermögen vorhanden ist oder während der Ehe erwirtschaftet wird.

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