Aktuelles: Familienrecht

Unterhaltsansprüche bei Trennung und Scheidung

25. März 2014

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

(Fachartikel „Scheidung und Unterhalt" - Teil 1)

„Wovon soll ich leben, wenn ich mich von meinem Ehepartner trenne": So beginnen häufig die Überlegungen, wenn ein Ehepartner die Ehe nicht mehr fortsetzen möchte, er aber kein eigenes Einkommen hat.

Wichtig ist zunächst, dass die Unterhaltssituation sich grundsätzlich in zwei Phasen gliedert. Zunächst geht es um den Unterhalt, der während der Trennungsphase zu zahlen ist, man spricht hier vom sog. Trennungsunterhalt. Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, geht es dann um den sog. nachehelichen Unterhalt.

I. Unterhalt während der Trennung

Hat ein Ehegatte keine oder nur geringe Einkünfte, muss der andere Ehegatte in der Regel für den Unterhalt, den sog. Trennungsunterhalt sorgen, soweit er selbst leistungsfähig ist. Der Unterhalt richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.

Hat ein Ehepartner während des Zusammenlebens die Kinder betreut und war in dieser Zeit nur geringfügig oder gar nicht erwerbstätig, sind die ehelichen Lebensverhältnisse von dem Einkommen des „Alleinverdieners" geprägt. Der erwerbstätige Ehepartner muss dann für den anderen aufkommen.

Die Höhe des Unterhalts hängt von den Einkommensverhältnissen der Ehegatten ab. Der unterhaltsberechtigte Ehepartner sollte sich aber schon während der Trennungszeit auf die veränderte Lebenssituation einstellen und die eigene Erwerbstätigkeit mittels Bewerbungen vorbereiten oder aufnehmen.

Zwar ist der unterhaltsberechtigte Ehepartner zu Beginn der Trennungszeit noch nicht verpflichtet, sich nach einer eigenen Erwerbstätigkeit umzusehen, aber je länger die Ehepartner getrennt leben, umso wichtiger wird es, dass er sich um einen Arbeitsplatz bemüht. Es gibt natürlich Ausnahmesituationen, in der die Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist.

II. Unterhalt nach der Scheidung

Nach der Scheidung muss jeder Ehepartner grundsätzlich für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen. Folgende Lebenssituationen können diesen Grundsatz allerdings durchbrechen.

  • Kinderbetreuung
  • Betreut ein Ehepartner ein gemeinsames Kind, so kann er dann Unterhalt geltend machen, wenn das Kind das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und er aus diesem Grund eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann. Sobald das Kind drei Jahre alt ist, müssen aber Betreuungsmöglichkeiten genutzt werden.
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit, wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage ist zu arbeiten.
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wenn es dem unterhaltsberechtigten Ehepartner nach der Trennung und Scheidung trotz aller Bemühungen nicht möglich war, sich eine auf Dauer angelegte Arbeitsstelle zu sichern.
  • Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht.
  • Unterhalt wegen einer Ausbildung, die der unterhaltsberechtigte Ehepartner aufgrund der Ehe nicht beenden konnte und die er jetzt beenden möchte, um die eigene finanzielle Selbständigkeit zu erreichen. Möglich ist auch die Geltendmachung von Unterhalt in der Phase der Wiedereingliederung in den erlernten Beruf, wenn z.B. aufgrund einer langen Phase des Aussetzens eine Fortbildung bzw. Weiterbildung für diesen Beruf notwendig ist.
  • Unterhalt aus sog. „Billigkeitsgründen", wenn z.B. aus schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann
  • Altersvorsorgeunterhalt

Zu beachten ist bei dem nachehelichen Unterhalt, dass die einzelnen Unterhaltstatbestände immer von den konkreten Lebensumständen der ehemaligen Ehepartner abhängen. Grundsätzlich muss jeder Ehepartner nach Rechtskraft der Scheidung für sich selber sorgen.

III. Ausschluss des Unterhaltsanspruchs

Es gibt auch Lebenssituationen, in denen der Unterhaltsanspruch ausgeschlossen ist. Der Ausschluss des Unterhaltsanspruchs kann bei folgenden Sachverhalten vorliegen:

  • Die Ehegatten haben in einem notariellen Vertrag einen Unterhaltsverzicht
  • vereinbart.
  • Das Einkommen des erwerbstätigen Ehegatten ist nur gering und erreicht
  • gerade die Höhe des Selbstbehalts, der ihm im Rahmen des Unterhaltsrechts
  • verbleiben muss.
  • Eigenes Einkommen in ausreichender Höhe
  • Eigenes Vermögen
  • Kurze Dauer einer Ehe
  • Zusammenleben in einer neuen Partnerschaft
  • Wiederheirat

Das Unterhaltsrecht im Falle einer Ehescheidung hängt sehr vom Einzelfall und den speziellen Umständen ab. Es ist daher in jeder Phase sinnvoll, sich über die möglichen Unterhaltsansprüche zu informieren oder sich beraten zu lassen, sei es im Vorfeld einer Trennung oder während einer Trennung.

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