Erbrecht

Ihre Ansprechpartnerin

Rechtsanwältin
Angelika Lübke-Ridder

Kanzlei Stuttgart: 0711-5532590
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Als erfahrene Rechtsanwältin berate ich Sie in allen Fragen des Erbrechtes und der Vermögensplanung.

Unsere Leistungen

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen
  • Ehegattentestamente
  • Übergabeverträge auf Ehegatten und Kinder
  • Nachfolgeregelungen für Unternehmer / Unternehmertestamente
  • Erbfolge in der Landwirtschaft
  • Pflichtteilsrecht
  • Vermächtnisrecht
  • Erb- bzw. Nachlassauseinandersetzungen
  • Internationales Erbrecht, Erbfälle bzw. Vermögensplanung mit
  • AuslandsberührungenStreit in einer Erbengemeinschaft über das
  • Nachlassvermögen
  • Testamentsvollstreckungen
  • Beratung und Vertretung zur Durchsetzung bzw. Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
  • Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung
  • Steuerrechtliche Fragen

Gesetzliches Erbrecht / Pflichtteil

Das gesetzliche Erbrecht richtet sich nach unserem Bürgerlichen Gesetzbuch. Ist weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Auch, wenn die letztwillige Verfügung unwirksam ist, ein Testament erfolgreich angefochten wurde oder die vom Erblasser eingesetzten Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Beim gesetzlichen Erbrecht gilt das Prinzip des Verwandtenerbrechts. Das Bürgerliche Gesetzbuch stuft die Verwandten des Erblassers in verschiedene Ordnungen ein. Je näher die Zugehörigkeit der Verwandten zum Erblasser ist, umso vorrangiger wird der Verwandte beim gesetzlichen Erbrecht eingestuft. Die Zugehörigkeit zu den einzelnen Ordnungen und damit auch der Reihenfolge bestimmt sich wie folgt:

1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkelkinder)
2. Ordnung: Eltern und Geschwister des Erblassers
3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Das Ordnungssystem wird entsprechend weitergeführt.

Zunächst erben die Erben der 1. Ordnung, d.h. die Kinder und Enkelkinder. Erst, wenn kein Abkömmling vorhanden ist, kommen die Erben der 2. Ordnung zum Zuge.

Neben den Abkömmlingen erbt auch der überlebende Ehegatte kraft Gesetzes. Bei Ehepaaren richtet sich die gesetzliche Erbfolge nach dem Güterstand.

Die Erbfolge in der Landwirtschaft unterliegt teilweise Besonderheiten.

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteilsanspruch sichert nahen Angehörigen des Erblassers im Erbrecht eine Beteiligung am Nachlass für den Fall, dass er durch die Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist.

Der Pflichtteil besteht aber nur in Form eines reinen Geldanspruches. Der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben nicht verlangen, dass er als Pflichtteil einen bestimmten Nachlassgegenstand erhält.

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Abkömmlinge, Kinder und Enkelkinder und Ehegatten, die durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen bzw. enterbt sind, können vom Erben den Pflichtteil verlangen.

Entferntere Abkömmlinge wie der Enkel oder die Eltern des Erblassers sind solange nicht pflichtteilsberechtigt, solange ein Kind den Pflichtteil verlangen kann oder das Erbe annimmt.

Nachlassregelung: Testament und Erbvertrag

Bestimmen Sie selbst über Ihr Erbe. Der Erblasser kann die Vermögensnachfolge nach seinem Tod entweder durch ein Testament oder durch einen Erbvertrag regeln.

Hat der Erblasser keine Regelung getroffen tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die gesetzliche Erbfolge tritt aber auch dann ein, wenn das Testament unwirksam ist oder erfolgreich angefochten wurde oder eine testamentarische Erbeinsetzung ausgeschlagen wurde.

Die Errichtung eines privatschriftlichen Testamentes ist nur unter Beachtung verschiedener Formalien gültig.

Auch sollte ein Testament klare Regelungen enthalten, die später Bestand haben. Erbberechtigte bzw. gesetzliche Erben sollten in einem Testament berücksichtigt werden.

Bei der Regelung der Vermögensnachfolge / Errichtung eines Testamentes ist Einiges zu beachten. Wir beraten Sie gern bei der Regelung Ihrer Vermögensnachfolge / Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen.

Erbengemeinschaft

Sind mehrere Erben vorhanden, wird der Nachlass mit dem Erbfall gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Die Erbengemeinschaft ist eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Ist im Nachlass ein Grundstück und/ oder eine Immobilie enthalten, werden im Grundbuch die einzelnen Miterben mit dem Zusatz „in Erbengemeinschaft“ eingetragen.

Der einzelne Miterbe kann seinen Erbteil ganz oder auch teilweise an einen Dritten veräußern. Allerdings haben die Miterben in einem solchen Fall ein befristetes Vorkaufsrecht.

Erbauseinandersetzung

Nicht immer ist ein Erbe unstrittig. Wir unterstützen Sie bei Erbauseinandersetzungen.

Unsere Kanzlei vertritt übergangene oder enterbte erbberechtigte Angehörige bzw. gesetzliche Erben bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Ansprüche genauso wie in Anspruch genommene Erben bei der Abwehr von Erb- und Pflichtteilsansprüchen.

Sollte eine gütliche Reglung im Zusammenhang mit den Berechtigten nicht möglich sein, wird eine gerichtliche Klärung durch die Rechtsanwältin herbeigeführt.

Erbscheinverfahren

Wann ist ein Erbschein notwendig?

Mit dem Tode einer Person, geht deren Vermögen (Erbschaft) automatisch auf den (oder die) Erben über, selbst, wenn er nichts vom Tod weiß. Ein Erbschein ist für die die Erbenstellung nicht Voraussetzung. Ein Erbschein ist lediglich ein vom zuständigen Nachlassgericht erteiltes Zeugnis über erbrechtliche Verhältnisse. Der Erbschein bezweckt allein, die Erbfolge im Einzelfall nachzuweisen.

Dennoch gibt es erbrechtliche Sachverhalte, für die ein Erbschein erforderlich ist. So ist der Erbe in der Regel verpflichtet, einen Erbschein vorzulegen, wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört und er die Berichtigung des Grundbuchs beantragen muss. Kann die Erbfolge jedoch aufgrund eines notariellen Testamentes oder eines Erbvertrages nachgewiesen werden, reicht dem Grundbuchamt die Niederschrift des Nachlassgerichtes über die Eröffnung dieser Verfügung sowie die Vorlage der Verfügung.

Auch Banken verlangen für den Zugriff auf Erblasser-Konten, Depots oder Schließfächer in der Regel einen Erbschein, falls nicht Bankvollmachten über den Tod hinaus vorliegen oder sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes geregelt haben.

Antrag auf einen Erbschein

Das Erbscheinsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Antrag ist in der Regel schriftlich und formfrei möglich oder wird zu Protokoll des zuständigen Nachlassgerichtes gestellt. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen Wohnsitz hatte. Der/die AntragstellerIn hat die Erbquote, die er/sie für sich in Anspruch nimmt und bei gesetzlicher Erbfolge auch die genauen Verwandtschaftsverhältnisse anzugeben.

Mit erfolgreich nachgewiesener Erbfolge ordnet das Nachlassgericht dann die Erteilung eines Erbscheins an.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin

Unsere Kanzleizeiten sind Mo - Fr von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr.
Weitere Termine nach Vereinbarung.

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