Scheidungsrecht

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Rechtsanwältin
Angelika Lübke-Ridder

Kanzlei Stuttgart: 0711-5532590
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Scheidungsanwalt in Stuttgart

Als erfahrene Anwältin berate ich Sie gerne von der Trennung bis zur Scheidung. Lassen Sie sich über die wichtigsten Fragen eines Scheidungsverfahrens informieren. Seit vielen Jahren bin ich als Scheidungsanwalt in Stuttgart tätig und bringe diese Erfahrung gerne auch für Sie ein.

Das Ehescheidungsverfahren wird durchgeführt, wenn einer der Ehepartner einen Antrag auf Scheidung beim Familiengericht stellt und der andere zustimmt oder selbst einen Antrag auf Ehescheidung stellt.

Scheidungsgrund: Die Ehe ist gescheitert.

Sie haben sich noch nicht getrennt, überlegen aber, dies zu tun.

Als Scheidungsanwalt berate ich Sie gerne schon im Vorfeld einer Trennung. Hegen Sie den Gedanken, sich von Ihrem Ehepartner zu trennen, ist es wichtig, schon vor der Trennung wichtige Punkte zu klären, die im Zusammenhang mit der Trennung und der eventuellen Ehescheidung eine Rolle spielen. Eine qualifizierte Erstberatung mit den entsprechenden Hinweisen kann das spätere Scheidungsverfahren deutlich vereinfachen.

Sie haben sich schon getrennt.

Auch in der Trennungsphase ist es wichtig, die im Zusammenhang mit der Trennung und der eventuellen Ehescheidung notwendigen Regelungen zu klären und sich von unserer Scheidungsanwältin in Stuttgart beraten zu lassen.

Wichtige Regelungspunkte sind u.a.:

  • die Kinder
  • der Unterhalt
  • das Sorgerecht, das Umgangsrecht
  • die Wohnung / das Haus
  • Vermögen und Finanzen

Sie wollen sich scheiden lassen:

Die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, wird in der Rechtsprechung an den Ablauf bestimmter Trennungszeiten geknüpft.

Möchten beide Ehepartner geschieden werden, reicht eine einjährige Trennungszeit aus.
Will sich jedoch nur ein Ehepartner scheiden lassen, der andere nicht, so ist eine dreijährige Trennungszeit erforderlich.

Nach Ablauf der jeweiligen Trennungszeit ist die Vermutung, dass die Ehe gescheitert ist, unwiderleglich.

In Ausnahmefällen ist eine Scheidung vor Ablauf dieser Trennungszeiten möglich.

Wichtige Regelungspunkte sind u.a.:

  • die Kinder
  • der Unterhalt
  • die Wohnung / das Haus
  • Vermögensauseinandersetzung
  • der Versorgungsausgleich
  • das Sorgerecht, das Umgangsrecht
  • der Hausrat

Ehevertrag / Scheidungsfolgenvereinbarung

Ehevertrag

Die Ehegatten haben die Möglichkeit ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch einen Ehevertrag zu regeln. Es herrscht grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit, d.h. die Ehegatten können bestimmen, welchen Inhalt der Ehevertrag haben soll.

Mögliche Inhalte des Ehevertrages können sein:

  • statt der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft, Wahl der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft
  • Ausschluss der Zugewinngemeinschaft
  • Ausschluss des Versorgungsausgleichs oder Modifizierung des Versorgungsausgleichs
  • Vereinbarung über den Unterhalt für den Fall der Scheidung

Scheidungsfolgenvereinbarung

Haben die Ehegatten vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag abgeschlossen, können sie auch eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen, wenn sie sich scheiden lassen wollen.

Die Scheidungsfolgenvereinbarung kann folgende Reglungen beinhalten:

  • was wird aus den Kindern, wo sollen sie leben, wie soll das Umgangsrecht geregelt werden,
  • Regelung des Ehegattenunterhalts sowie des Unterhalts für die gemeinsamen Kinder
  • wer erhält die Ehewohnung
  • Aufteilung des gemeinsamen Hausrates
  • Vermögensauseinandersetzung, Aufteilung des gemeinsamen Vermögens
  • Regelungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich

Unterhaltsansprüche

Übersicht der verschiedenen Unterhalt

In der Familie begründete Ansprüche auf Unterhalt bestehen zwischen

  • Eltern und Kindern
  • Eheleuten
  • während der Trennung
  • in besonderen Fällen nach der Scheidung
  • Partnern einer Lebenspartnerschaft
  • der Mutter eines nichtehelichen Kindes anlässlich der Geburt

Die Unterhaltsansprüche sind im Einzelnen an unterschiedlicheVoraussetzungen gebunden.

In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch in der Zahlung eines monatlichen Geldbetrages. Die Höhe hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab.

Trennungsunterhalt

Während des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung besteht für den bedürftigen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch. Der Unterhaltsberechtigte kann den angemessenen Unterhalt verlangen, der sich nach den Vermögensverhältnissen der Ehegatten richtet.

Nachehelicher Unterhalt

Der Unterhalt während der Trennungszeit ist in der Regel höher als der Unterhalt nach Scheidung.
Nach der Scheidung besteht auch für den zunächst unterhaltsberechtigten Ehegatten grundsätzlich die Pflicht, selbst erwerbstätig zu sein.

Es besteht für jeden Ehegatten nach der Scheidung der „Grundsatz der Eigenverantwortung“.
Nur wenn der geschiedene Ehegatte nicht in der Lage ist, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, hat er gegen den anderen Ehegatten unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhalt.

Kindesunterhalt

In der Regel stellt sich die Frage nach der Höhe und der Geltendmachung des Kindesunterhalts erst, wenn die Eltern nicht mehr zusammenleben. Der Elternteil, der das minderjährige Kind nicht betreut und versorgt, ist verpflichtet Unterhalt zu zahlen. Derjenige, der die Kinder betreut und versorgt, leistet seinen Unterhalt durch die Betreuung (sog. Betreuungsunterhalt).

Die Höhe des Unterhalts wird in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle und den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte bestimmt.

Als erfahrene Anwältin im Scheidungsrecht und Familienrecht unterstütze ich Sie gerne bei Fragen des Unterhaltes. Sprechen Sie uns einfach an.

Zugewinnausgleich

Haben die Eheleute nicht durch einen Ehevertrag Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich oder den Ausschluss für den Fall der Ehescheidung getroffen, leben sie automatisch im gesetzlich geregelten Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Zugewinn beginnt in der Regel mit dem Beginn der Ehe und endet mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.

Beim Zugewinn wird das Vermögen jedes Ehegatten am Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) und an deren Ende (Endvermögen) verglichen und der Zugewinn errechnet. Der Ehegatte, der während der Ehe mehr erwirtschaftet hat, hat die Hälfte seines Zugewinns an den anderen auszugleichen.

Internationales Scheidungsrecht

Sind an einem Scheidungsverfahren Personen mit ausländischer Stattsangehörigkeit beteiligt, ist zu prüfen, ob die deutschen Gerichte zuständig sind und ob ggfs. eine andere als die deutsche Rechtsordnung anzuwenden ist.

Hier gibt es spezielle Regelungen aus dem internationalen Privatrecht (IPR), die darauf Antwort geben.

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Unsere Kanzleizeiten sind Mo - Fr von 8.00 Uhr - 17.00 Uhr.
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