Aktuelles: Familienrecht

Scheidung und Kinder: Sorgerecht, Umgangsrecht, Unterhalt

13. Mai 2014

Fachbeitrag zum Thema „Scheidung und Kinder"
Rechtsanwältin Lübke-Ridder, Stuttgart und Frankfurt am Main

Die seelische Belastung für Kinder ist groß, wenn die Eltern sich trennen und scheiden lassen. Umso wichtiger ist es, dass man mit den Kindern darüber spricht, was sich für sie ändert und was bleibt. Wenn möglich, sollten die Kinder auf die Trennung vorbereitet werden. Jedes Elternteil sollte dem Kind erklären, warum eine Trennung der Eltern als Paar notwendig ist, dass es aber weder Vater noch Mutter verliert. Die Ehepartner sollten auf jeden Fall vermeiden, dem jeweilig anderen irgendeine Schuld zuzuweisen.

Folgende Fragen stellen sich, wenn die Eltern sich trennen:

  • Wo und mit wem werden die Kinder leben?
  • Wer hat das Sorgerecht?
  • Wie sieht es mit dem Umgangsrecht aus?
  • Wer zahlt Unterhalt und in welcher Höhe wird dieser gezahlt?

Durch die Veränderung der familiären Situation ist zunächst zu klären, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben, d.h. bei wem sie wohnen werden. Im günstigsten Fall können die Kinder in ihrem gewohnten Umfeld bleiben, d.h. Wohnung, Kindergarten und Schule bleiben, mit den Freunden ändert sich nichts, aber auch Familienmitglieder wie Geschwister, Großeltern bleiben im gewohnten Wohnumfeld.

Elterliches Sorgerecht

Auch, wenn die Eltern sich trennen, ändert sich an der gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich nichts. Die gemeinsame elterliche Sorge ist im Gesetz verankert. Sie würde sich nur ändern, wenn ein Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht stellen und das Gericht diesem Antrag stattgeben würde. Das wird aber nur in begründeten Fällen sein, wenn der andere Elternteil z.B. die Zusammenarbeit in wesentlichen Erziehungsfragen verweigert, wenn er gewalttätig, alkohol- oder drogenabhängig ist oder auch keinerlei Kontakt zu dem Kind hält. Will ein Elternteil auf das gemeinsame Sorgerecht verzichten und ist damit einverstanden, dass der Andere das alleinige Sorgerecht erhält, dann wird das Gericht in der Regel dem Antrag ohne weitere Prüfung stattgeben.

Verbleibt es beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht, hat derjenige Elternteil, bei dem die Kinder leben, das Recht die alltäglichen Entscheidungen allein zu treffen. Das betrifft z.B. Arztbesuche, die Entscheidung, ein Musikinstrument zu spielen, die Wahl eines Sportvereins, Urlaubsreisen.

Lediglich bei wichtigen Fragen, wie Schulausbildung, längere Auslandsaufenthalte, religiöse Erziehung oder Krankenbehandlung bei schwerwiegenden Erkrankungen sind gemeinsame Entscheidungen notwendig.

Umgangsrecht

Der Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, hat aber das Recht und auch die Pflicht auf Umgang mit seinen Kindern.

Auch die Kinder haben ein Recht auf Umgang mit dem jeweilig anderen Elternteil. Der regelmäßige Kontakt zwischen Umgangsberechtigtem und Kind ist von grundlegender Bedeutung für die Entwicklung und das Wohl des Kindes. Wichtig ist, dass das Umgangsrecht regelmäßig ausgeübt wird und auch für die Kinder eine gewisse Verlässlichkeit hat.

Wenn möglich, sollten die Eltern gemeinsam Regelungen überlegen, die das Umgangsrecht des Elternteils betreffen, bei dem die Kinder nicht leben. Ist das nicht möglich, kann auch hier über einen Antrag beim Familiengericht das Umgangsrecht geregelt werden.

Möglich ist aber auch, das Jugendamt zu kontaktieren, um von dort Beratung und Hilfe zu bekommen.

Kindesunterhalt

Beim Kindesunterhalt wird zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt unterschieden.

In der Regel hat derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, den Barunterhalt zu zahlen. Der andere leistet den Unterhalt durch die Betreuung des Kindes.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt von dem Alter des Kindes, dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, der Anzahl der Unterhaltsberechtigten, dem Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen und dem Einkommen des Kindes ab.

Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle in unterschiedlicher Ausprägung. Die Düsseldorfer Tabelle geht von 10 Einkommensgruppen beim Leistungspflichtigen und 3 Altersstufen bei den Kindern aus. Es wird insoweit auf die Düsseldorfer Tabelle verwiesen.

Das staatliche Kindergeld wird auf den Unterhalt angerechnet.

Unter bestimmten Voraussetzungen hat das Kind Anspruch auf Sonderbedarf, z.B. Klassenfahrten oder auf Mehrbedarf, der regelmäßig anfällt, wie z.B. Nachhilfestunden.

Der Anspruch auf Unterhalt kann vom Unterhaltspflichtigen nicht gekürzt werden, mit dem Argument, dass auch Kosten im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht anfallen. Denn dieser Punkt ist bereits bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.

Unterhalt für Volljährige

Volljährige müssen ihren Unterhalt selber geltend machen. Sie haben grundsätzlich gegen beide Elternteile einen Anspruch auf Barunterhalt. Dieser richtet sich im Verhältnis nach dem jeweiligen Einkommen des Barunterhaltspflichtigen. Die Höhe des Unterhalts richtet sich auch danach, ob das volljährige Kind noch zu Hause wohnt oder einen eigenen Hausstand hat. Auch hier ist die Düsseldorfer Tabelle ausschlaggebend.

Unterhaltsvereinbarung

Im Rahmen des Unterhalts ist es möglich und kostengünstiger, wenn die Parteien eine einvernehmliche Regelung über die Unterhaltszahlung treffen. Sollte eine Reglung nicht möglich sein oder wird der Unterhalt nicht regelmäßig gezahlt, hilft ein entsprechender Antrag auf Unterhalt beim Familiengericht weiter.

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